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Versicherungsschutz bei Geschäftsreisen ins Ausland 11.03.2011

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Dienstliche Auslandsreisen gehören in vielen Unternehmen immer mehr zum Alltag. Hier ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht besonders gefordert: Laut §§ 241 Abs. 2 BGB und 618 BGB muss der Arbeitgeber die Risiken einer Geschäftsreise seiner Mitarbeiter absichern. Dafür gibt es spezielle Versicherungskonzepte, die neben einer  Auslandsreise-Krankenversicherung auch eine Reisegepäck- sowie eine Reiseunfallversicherung anbieten. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern geht es sogar noch einen Schritt weiter. Diese haben nach einen direkten Anspruch auf Leistungen, im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung, gegen ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss sich in diesem Fall die entstandenen Kosten von der zuständigen Krankenkasse zurückholen. Die Erstatung ist allerdings auf den Betrag begrenzt, der im Inland entstanden wäre.

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