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Riester-Förderfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II bleibt erhalten 06.12.2010

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Das Haushaltsbegleitgesetz beinhaltet u. a. die Regelung, dass zur Entlastung des Haushalts der Arbeitslosenversicherung für die Bezieher von Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II) keine pauschalen Beiträge mehr an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Für die Dauer des Bezugs von ALG II unterliegen die Betroffenen nun nicht mehr der Rentenversicherungspflicht. Die Zeit des ALG II- Bezugs gilt zukünftig als Anrechungszeit. Die Förderfähigkeit für bestehende oder noch abzuschließende Riesterverträge entfällt mit der Rentenversicherungspflicht allerdings nicht, die „Riesterfähigkeit“ bleibt erhalten. Somit können auch weiterhin ALG II Empfänger von der jährlichen staatlichen Förderung  mit Grundzulage 154 € und mit Kinderzulage 185 € je Kind, ab Geburtsjahr 2008 mit hohen 300 € je Kind profitieren.

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