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Privathaftpflicht: Lebensgefährten als mitversicherte Personen 31.03.2011

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In die eigene Privathaftpflichtversicherung kann auch der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte des Versicherungsnehmers eingeschlossen werden. Wichtig zu wissen ist dabei, dass Schäden untereinander vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, obwohl ein Schadensersatzanspruch nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. In den meisten Fällen wird der Lebensgefährte diesen Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen. Bei Personenschäden gilt jedoch, anders als bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten, nicht das “Familienprivileg”. Schadensersatzforderungen gehen also trotz der bestehden häuslichen Gemeinschaft auf den Sozialversicherungsträger über, sofern dieser Sozialleistungen erbracht hat. Zu diesen Sozialleistungen gehört auch schon eine bloße Sachleistung in Form einer ärztlichen Behandlung. Auf diese Schadensersatzforderung und deren Höhe haben die Lebensgefährten keinen Einfluss. Es muss also immer darauf geachtet werden, dass die Regressforderungen der Sozialversicherungsträger auch unter Lebensgefährten mitversichert sind.

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