02.09.2016

Um die Frage vorab zu beantworten: ja, eine Drohne unterliegt der Versicherungspflicht (§ 43 Abs. 2 LuftVG)!

Wer eine Drohne steuert (Pilot) oder sein Eigentum nennt (Halter), haftet für entstehende Schäden an Sachen und Personen. In der Regel ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Pilot haftet nur unter bestimmten Voraussetzungen. Drohnen unterliegen – wie auch Pkw – der Gefährdungshaftung und dürfen nicht ohne spezielle Haftpflichtversicherung betrieben werden.

Dabei ist uninteressant, ob die Drohne rein privat (Quadrocopter als Flugmodell) oder gewerblich (unbemanntes Luftfahrtsystem) genutzt wird: die Versicherungspflicht bleibt. Bei gewerblicher Nutzung einer Drohne ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche als Luftfahrt-, Drohnen- oder auch Halterhaftpflichtversicherung angeboten wird. Privat genutzte Drohnen können über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Ob ein Vertrag tatsächlich diesen Versicherungsschutz bietet, ist im Einzelfall zu prüfen. Ist der Einschluss über die private Haftpflichtversicherung nicht möglich, existieren eigenständige Haftpflichtversicherungen, wie es sie auch für gewerblich genutzte Drohnen gibt. Generell ist das Startgewicht der Drohne zu beachten, da einige Tarife eine Obergrenze vorgeben.

Wer eine Drohne ohne ausreichenden Versicherungsschutz betreibt, riskiert nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern auch sein Vermögen. Im Schadensfall ist die Haftung auf mindestens 1 Mio. EUR festgelegt.

Zusätzlich zur Haftpflichtversicherung kann auch die Drohne selbst versichert werden. Eine entsprechende Drohnen-Kaskoversicherung schützt vor den finanziellen Folgen bei Beschädigung des Fluggeräts.