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Kürzung von Witwenrenten 20.08.2010

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Riesterrenten werden prinzipiell nicht auf gesetzliche Hinterbliebenenrenten angerechnet. Anders verhält es sich mit Privat- oder Betriebsrenten. Es gibt allerdings Vertrauensschutz nach altem Recht, wenn erstens der Ehepartner vor 2002 verstorben ist oder zweitens die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.  Trifft eine dieser beiden Bedingungen zu werden auch Betriebsrenten und private Rentenbezüge nicht auf die Witwenrente angerechnet. Wer keinen Vertrauensschutz genießt, dem wird die Hinterbliebenenrente nicht sofort gekürzt. Eine Anrechnung der Privat- oder Betriebsrente erfolgt nur dann, wenn man mit seinem monatlichen Gesamteinkommen einen festgelegten Freibetrag, der sich jährlich ändert, übertrifft.

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