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Krankenversicherung von Kindern 21.09.2010

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Ist einer der beiden miteinander verheirateteten Elternteile bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert stellt sich oft die Frage wo die gemeinsamen Kinder versichert werden müssen. Grundsätzlich herrscht hier Wahlfreiheit. Die Kinder können also entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert werden. In den Genuss der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt das Kind allerdings nur dann, wenn der mit den Kindern verwandte, privat versicherte Ehegatte ein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 4.162,50 € monatlich)  nicht übersteigt oder regelmäßig nicht höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist. Das Gesamteinkommen ist dabei regelmäßig die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts, wobei Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Renten werden mit dem Zahlbeitrag berücksichtigt.

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