26.05.2016

Viele Unternehmer fragen uns, wer eigentlich für Schäden eintritt, wenn ein Schüler während eines Praktikums in Praxis oder Betrieb einen materiellen Schaden verursacht. Zuerst haftet natürlich ein Schüler im gesetzlichem Umfang selbst. Wenn ein Dritter (z.B. ein Kunde) in Ausübung dienstlicher Verrichtungen geschädigt wird, besteht regelmäßig durch die Betriebshaftpflichtversicherung Deckungsschutz – wie für alle Betriebsangehörigen. Wenn ein Schüler Sachen eines Arbeitskollegen oder des Unternehmers schädigt, kommt unter bestimmten Bedingungen der Kommunale Schadensausgleich (KSA) der Länder dafür auf. Bedingung ist allerdings, das es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Der Unternehmer sollte also eine Vereinbarung mit der Schule über ein Schülerbetriebspraktikum abschließen. Die Höchstersatzleistungen betragen für Personenschäden 500.000 € , für Sachschäden 50.000 € und für Vermögensschäden 6.000 €. Als Unternehmer sollten Sie darauf achten, dass nur solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Fähigkeiten des unerfahrenen Praktikanten entsprechen und ihn auch beaufsichtigen bzw. begleiten. Achten Sie auch auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für Freizeitpraktika oder Ferienarbeiten kommt der KSA nicht auf. Gute Haftpflichtkonzepte für Familien bieten ebenfalls Deckung für nicht vorsätzlich verursachte Schäden im Praktikumsbetrieb. Fragen Sie uns nach solch leistungsstarken Privathaftpflichtkonzepten.