09.05.2016

Bei der Mitversicherung von Schäden durch grobe Fahrlässigkeit muss man zwischen der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens und der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unterscheiden. Ein Beispiel für die Herbeiführung des Schadens ist das Verlassen eines Raumes bei brennender Kerze, wodurch ein Brand entsteht. Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kann die Nichteinhaltung der im Versicherungsvertrag festgelegten Sicherungsvorschriften sein. Wenn diese nicht erfüllt werden und ein Einbruch ursächlich darauf zurückgeführt werden kann, ist der Versicherer berechtigt die Versicherungsleistung nach der Höhe des Verschuldensgrades zu kürzen (Quotelung).