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GMFS Versicherungsmakler in Rostock informiert: Haftung der Tierhalter 14.03.2011
Kategorien: Betriebshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung | Kommentare: 0Grundsätzlich unterliegt ein Tierhalter der sog. Gefährdungshaftung, d.h. er haftet unabhängig vom Verschulden für Schäden, die sein Tier Dritten zufügt. Viele Haustiere - in Ausnahmefällen auch Exoten – sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Eine Ausnahme bilden hier aber Hunde und Pferde. Für diese Tierarten ist eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Nur so kann man sich gegen die nicht kalkulierbaren Schäden und deren finanzielle Folgen absichern, die z.B. durch das Ausbrechen eines Pferdes im Straßenverkehr oder Hundebisse entstehen. Neben Personen- und Sachschäden sind u.a. auch Mietsachschäden mitversichert, d.h. Schäden die durch Hund oder Pferd an gemieteten Räumen in Gebäuden verursacht werden. Für die gewerbliche Tierhaltung im Rahmen der Landwirtschaft gelten andere Versicherungsbedingungen, die mittels einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart werden.