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Betriebshaftpflichtversicherung – keine Leistung für beschädigte Brille eines Mitarbeiters? 23.07.2010

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In Unternehmen kann es schon mal zu “Brillenschäden bei Mitarbeitern untereinander” kommen. Was vielfach nicht bekannt ist – hier greift weder die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers noch die Privathaftpflichtversicherung des Mitarbeiters. Da es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt und die Beschädigung medizinischer Hilfsmittel (hier: Brille) nach dem Gesetz einem Personenschaden gleichgestellt sei, tritt hier stattdessen die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein.

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