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Beitragsfreie Kindermitversicherung in der Pflegeversicherung 15.02.2011

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Die beitragsfreie Kinderversicherung ist in § 110 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 25 SGB XI geregelt. Danach müssen die privaten Anbieter von Pflegepflichtversicherungen kindergeldberechtigten Kindern die beitragsfreie Familienversicherung ermöglichen, solange diese, unter anderem, kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 365 € (Stand 2011; 1/7-tel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)) überschreitet. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erhöht sich das zulässige Gesamteinkommen auf 400 € monatlich. Das zulässige Gesamteinkommen ist dabei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts (jedoch bei Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne den Abzug von Werbungskosten). Das Einkommen im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist für diese Berechnung irrelevant.

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