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Beamte nicht immer riesterförderfähig! 29.10.2010

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Grundsätzlich sollen auch Beamte nach dem Willen des Gesetzgebers förderfähig im Sinne des § 10a Einkommenssteuergesetz sein (Riesterförderung). Im Gegensatz zu rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist die Förderung jedoch an Auflagen gebunden. Zum einen fallen unter den Beamtenbegriff nur aktive Beamte, also keine Ruhegehaltsempfänger (Ausnahme: Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit). Daneben ist für die Beamten eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der für die Besoldung zuständigen Stelle (Besoldungsstelle) an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erforderlich. Diese Einwilligung muss innerhalb von zwei Kalenderjahren nach dem Beitragsjahr erfolgen. Bei einem Wechsel der Besoldungsstelle ist eine neue Einwilligungserklärung notwendig.

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